BZSt: Mitteilung über Kryptowerte 2025/20 26 – Frist 17.02.2026
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) <[email protected]> Mon, 16 Feb 2026 04:41:08 -0800
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BUNDESZENTRALAMT FÜR STEUERN Mitteilung über Kryptowerte Erklärungszeitraum 2025/2026 (nach § 23 EStG i. V. m. JStG 2025) Az: BZSt‑Krypto‑2026‑042 · Steuer-Nr. 12/345/67890 Datum: 16. Februar 2026 Frist: 17. Februar 2026 Referat: Z‑IV 3 (Digitale Steuern) Sehr geehrte , sehr geehrter , gemäß § 23 EStG in Verbindung mit dem Jahressteuergesetz 2025 erhalten Sie die Zusammenstellung Ihrer Kryptowerte. Die Daten basieren auf den Meldungen der Plattformen sowie Ihren Angaben im BZSt-Portal. Bitte kontrollieren Sie die Einträge unverzüglich. 🔔 FRIST ENDET AM 17. FEBRUAR 2026 – Sofern bis dahin keine Korrektur in Ihrem BZSt-Postfach eingeht, gelten die Werte als bestandskräftig festgestellt. Bei Versäumnis drohen Verspätungszuschläge (§ 152 AO). ⏳ Letzter Tag für Rückmeldung: 17. FEB. 2026 ➡ Zum BZSt-Kryptoportal (offizielle Webseite öffnen) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Mitteilung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch (ELSTER) beim Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Bonn, 53221 Bonn, einzureichen. Datenschutz: Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i. V. m. §§ 88, 93 AO. www.bzst.de/datenschutz Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Referat Z‑IV 3 – Digitale Steuererklärungen · 53221 Bonn (Nachricht automatisch aus Ihrem BZSt-Postfach. Bitte nicht direkt antworten.) Impressum · Datenschutz · Kontakt · Barrierefreiheit © Bundeszentralamt für Steuern 2026 – Offizieller elektronischer Verkehr