Swastika

Tobias Jakobs <[email protected]>
Newsgroups gmane.comp.graphics.sodipodi
Message-ID <1074284439.969.30.camel@tobias>
Hi,

I think we should at a comment like: "Please respect local law,
especially if you want to use the Swastika in Germany the StGB §86 and
§86a" to the README And perhaps the whole German text.


§ 86: (1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten
Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar
festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, 
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen
die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der
Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist,
daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, 
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des
räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer
der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen
tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind,
Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation
fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder
Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften
(§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der
staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger
Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der
Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der
Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach
dieser Vorschrift absehen. 

§ 86a: (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4
bezeichneten Parteien und Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in
einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3)
verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur
Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1
bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder
ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen,
Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1
genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln
ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
signature.asc (application/pgp-signature, 189 B)
-----BEGIN PGP SIGNATURE-----
Version: GnuPG v1.2.4 (GNU/Linux)

iD8DBQBACEeWO1tyfLeGydARAu6yAJ4jK1L3h3bYYd9KasMznYrvX8/fUgCdHdAm
mNvWdcSDqRFewxz0tzOC2LM=
=urDv
-----END PGP SIGNATURE-----
lmpx.com only provides a reader for public news (NNTP) servers. It is not affiliated with the servers or forums shown here and is not responsible for the content of articles, which is written by their respective authors.