[ffii] RA Siepmann: Ratsstandpunkt zu Softwarepatenten rechtswidrig

[email protected] (PILCH Hartmut) Tue, 22 Mar 2005 14:58:05 +0100 (CET)
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FFII-PRESSEERKLÄRUNG -- Weiterveröffentlichung Willkommen
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RA Siepmann: "Gemeinsamer Standpunkt" des EU-Rats zu Softwarepatenten rechtswidrig
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   In einem Interview mit dem FFII erklärt Rechtsanwalt Dipl.-Phys.
   Jürgen Siepmann, warum seiner Meinung nach am 7. März 2005 kein
   gültiger "Gemeinsamer Standpunkt" zur Richtlinie "über die
   Patentierbarkeit computer-implementierter Erfindungen" zustande kam
   und welche Rechtsmittel gegen die Störung der Verfassungsordnung in
   Frage kommen.

FFII: Herr Siepmann, Sie kennen die Entwicklung betreffend der
vorgeschlagenen Richtlinie "über die Patentierbarkeit
computer-implementierter Erfindungen" (Softwarepatent-Richtlinie) seit
über 5 Jahren. Wie bewerten Sie die Vorgänge im EU-Ministerrat am 7
März 2005.

Siepmann: Diese Vorgänge werfen verschiedene Fragen auf: Die Frage, ob
der dänische Vertreter entgegen seinen Weisungen gehandelt hat und
welche Konsequenzen eine Verletzung der Weisungen hätte, desweiteren,
ob die Ratspräsidentschaft die Geschäftsordnung eingehalten hat und
welche Folgen eine Verletzung der Geschäftsordnung hätte. Und
schließlich wird auch die Frage nach der demokratischen Kontrolle
dieser Instiutionen aufgeworfen.

FFII: Fangen wir mit dem ersten Punkt an. Der dänische Minister Bendt
Bendtsen hatte eine [8]bindende Weisung des EU-Ausschusses des
dänischen Parlamentes, die Streichung der Softwarepatent-Richtlinie
von der Liste der A-Punkte, d.h. der ohne erneute Abstimmung zu
verabschiedenden Tagesordnungspunkte, zu verlangen. Wie hätte er sich
verhalten müssen?

Siepmann: Er hätte schlicht und einfach erklären müssen, dass Dänemark
die Absetzung als A-Punkt verlangt und sonst nichts. Tatsächlich hat
er aber [9]erklärt:

  »Dänemark möchte dies als B-Punkt behandelt wissen.  ... aber wenn
  das nicht möglich ist, werde ich der formalen Annahme des Punktes
  nicht im Wege stehen.«

Er hatte also nicht eine Absetzung als A-Punkt verlangt und damit
gegen die Weisung gehandelt. Es hätte Bendt Bendtsen überhaupt nicht
interessieren dürfen, ob die Ratspräsidentschaft eine Absetzung als
A-Punkt oder eine Behandlung als B-Punkt für möglich hält oder nicht.
Der EU-Auschuss des dänischen Parlaments hatte sich hierüber eine
eigene Meinung gebildet, diese war von Bendt Bendtsen zu respektieren
und die Weisung war auszuführen. Bendt Bendtsen war nicht beauftragt
worden, den Ratspräsidenten nach seiner Rechtsauffassung zu fragen und
sich dieser dann anzuschließen. Sofern der Ratspräsident nach Stellung
eines Antrags von Bendt Bendtsen diesen als unzulässig abgewiesen
hätte, hätten die Meinungsverschiedenheiten notfalls vor dem EuGH
ausgetragen werden müssen.

FFII: Presseberichten zu Folge hat Bendt Bendtsen Rücksprache mit
Jeppe Kofoed, einem Mitglied des zuständigen Parlamentsausschusses und
der Sozialdemokratischen Partei Dänemarks, darüber genommen, wie er
sich denn im EU-Ministerrat verhalten solle. Angeblich hat er in
Übereinstimmung mit der Rücksprache gehandelt.

Siepmann: Bendt Bendtsen hatte die Weisung des Parlamentsausschusses
zu befolgen. Diese Weisung kommt im Sitzungsprotokoll klar zum
Ausdruck. Die Ansichten irgend eines einzelnen Ausschussmitglieds dazu
sind nicht von Bedeutung. Kein Ausschussmitglied ist befugt, einen
Beschluss eines Parlamentsausschusses entgegen seinem Sinn und Zweck
auszulegen oder umzudeuten. Bei Auslegungsschwierigkeiten käme nur die
nochmalige Befassung des Parlamentsausschusses in Frage. Die Weisung
des Parlamentsausschusses war aber so klar und einfach, dass sich
Rückfragen erübrigt hätten. Es ist vollkommen unglaubwürdig, dass
Bendt Bendtsen nicht wusste, was er tun sollte, und deshalb Rückfrage
bei einem unzuständigen Parlamentarier gehalten hat. Das Ganze sieht
vielmehr nach einem politischen Schmierentheater aus, um gegenüber der
Öffentlichkeit den falschen Eindruck zu erwecken, Bendt Bendtsen habe
alles Menschenmögliche getan.

FFII: War das Verhalten von Bendt Bendtsen strafbar?

Siepmann: Ich kenne das dänische Strafrecht nicht. Nach deutschem
Recht kommt eine Strafbarkeit nach § 353a StGB in Frage. § 353a Abs. 1
StGB lautet:

»Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer
zwischenstaatlichen Einrichtung einer amtlichen Anweisung
zuwiderhandelt oder in der Absicht, die Bundesregierung
irrezuleiten, unwahre Berichte tatsächlicher Art erstattet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.«

Wenn ein Vertreter Deutschlands im EU-Ministerrat einer amtlichen
Anweisung zuwidergehandelt hätte, wäre er nach § 353a StGB strafbar.

FFII: Und wie wäre es, wenn er nicht gewusst hätte, dass sein
Verhalten strafbar war oder wenn er tatsächlich geglaubt hatte, er
könnte gegen den Willen des Ratspräsidenten nichts ausrichten?

Siepmann: Wenn jemand nicht weiß, dass er etwas Unrechtes, tut ist
dies nur von Bedeutung, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
Ein Politiker, der wie Bendt Bendtsen auf einer Politikschule und
jahrelang als Kriminalassistent und in der Kriminalpolitik tätig war,
wird nicht damit durchkommen, dass er sich in einem sogenannten
unvermeidbaren Verbotsirrtum befand. Wissen Sie, wenn ein Taxifahrer
mit 150 Sachen in der Innenstadt fährt und dann erklärt er, die Worte
»Straßenverkehrsordnung« und »Geschwindigkeitsbegrenzung« höre er zum
ersten Mal und dass sein Fahrzeug eine Bremse hatte, war ihm auch
nicht klar, er habe sich schon immer gewundert, wozu diese Dinger da
links neben dem Gaspedal nützlich seien, dann kommt er damit vor
Gericht auch nicht durch. Und ähnlich hören sich die
Erklärungsversuche Bendtsens an.

Die Einlassung, man habe geglaubt, gegen den Willen des
Ratspräsidenten nichts ausrichten zu können, ist ebenso unbeachtlich.
Ebenso hätte man ja behaupten können, sein Antrag wäre sowieso nicht
angenommen worden, deshalb habe man diesen gar nicht erst gestellt.
Die Weisung hatte die Stellung eines Antrages zum Inhalt, die Folgen,
welche sich daraus ergeben oder die Reaktion der Ratspräsidentschaft
sind nicht Gegenstand der Weisung. Vielleicht hat Herr Bendt Bendtsen
tatsächlich geglaubt, sich mit seinem politischen Schmierentheater vor
der Öffentlichkeit rechtfertigen zu können, so dass er politisch
seinen Kopf retten kann, aber Herr Bendt Bendtsen ist nicht so dumm,
dass er nicht wusste, wie er der Weisung hätte nachkommen müssen.

FFII: Gerüchten zu Folge hat das dänische Parlament das Verhalten
Bendtsens bzw. seine Erklärungen akzeptiert.

Siepmann: Das kann nur daran liegen, dass die Erklärungsversuche
falsch sind und das Parlament dies noch nicht weiß. Wenn ein
Parlamentsausschuss eine Weisung gibt und heraus kommt das Gegenteil,
dann ist das ein Anlass, die Angelegenheit sehr, sehr gründlich zu
untersuchen. Die Bürger Dänemarks haben ein Recht darauf, dass dieser
Vorfall geklärt wird, weil es sich um einen Angriff auf die dänische
Verfassung handelt. Ich glaube nicht, dass die im dänischen Parlament
vertretenen Fraktionen aus parteitaktischen Erwägungen eine Aufklärung
erschweren oder blockieren.

FFII: Welche Konsequenzen hat das Verhalten Bendt Bendtsen denn auf
die Entscheidung des EU-Ministerrats?

Siepmann: Bei völkerrechlichen Verträgen ist die Verletzung einer
Weisung normalerweise nicht so folgenschwer, weil diese Verträge im
Allgemeinen von den nationalen Parlamenten noch ratifiziert werden. Im
EU-Ministerrat dagegen hat ein weisungswidriges Verhalten
normalerweise die Folge, dass dieses Verhalten dennoch wirksam wird.
Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt jedoch etwas komplizierter.
Bendt Bendtsen hat ja bereits zum Ausdruck gebracht, dass Dänemark
eine Behandlung als B-Punkt wünscht, wenn dies möglich ist. Nach
Artikel 20 der [10]Geschäftsordnung des EU-Ministerrats sorgt der
Ratspräsident

  »für die Anwendung dieser Geschäftsordnung und
  den ordnungsgemäßen Ablauf der Aussprachen«.

Der Ratspräsident war also im Falle von Unklarheiten bezüglich der
Geschäftsordnung verpflichtet, dies an Ort und Stelle zu klären.
Artikel 3 Abs. 8 der Geschäftsordnung schreibt nun unmißverständlich
vor:

  »Könnte eine Stellungnahme zu einem A-Punkt jedoch zu einer
  erneuten Aussprache führen oder stellt ein Ratsmitglied
  oder die Kommission einen entsprechenden Antrag, so wird
  der Punkt von der Tagesordnung abgesetzt, es sei denn, dass
  der Rat anders entscheidet«.

Der Ratspräsident war also verpflichtet, das von ihm selbst - und
mutmaßlich absichtlich - verbreitete Mißverständnis, dass eine
Absetzung als A-Punkt nicht mehr in Frage kommt, aufzuklären und Bendt
Bendtsen darauf hinzuweisen, dass im Falle eines Antrags von Dänemark
der A-Punkt abgesetzt wird, es sei denn, dass der gesamte Rat anders
entscheidet.

Allein schon dieser Verfahrensfehler ist eine Verletzung einer
wesentlichen Formvorschrift im Sinne von [11]Artikel 230 EGV und führt
zur Unwirksamkeit sämtlicher darauf beruhenden Beschlüsse.

FFII: Wie ist eigentlich die Tatsache zu bewerten, dass der
Ratspräsident in der öffentlichen Sitzung an einer Stelle das
Abschalten der Außenlautsprecher und der Bildschirme zur Übertragung
der Sitzung bewirkt hat?

Siepmann: Nach Artikel 8 Abs. 1 b) der Geschäftsordnung des
EU-Ministerrates wird die Öffentlichkeit der Beratungen dadurch
sichergestellt,

  »dass die Ratssitzungen audiovisuell übertragen wird«.

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist auch ein Verstoß gegen die
Geschäftsordnung. Der Öffentlichkeitsgrundsatz hat seine Wurzeln im
19. Jahrhundert, ist also rechtshistorisch betrachtet noch nicht so
alt. So ist es kein Wunder, dass der Öffentlichkeitsgrundsatz von
rückständigen Menschen gelegentlich nicht geachtet oder verletzt wird.

Im konkreten Fall ist kein Nachweis dafür notwendig, dass während der
Zeit während die Außenlautsprecher abgeschaltet waren, sich im
EU-Ministerrat irgendwelche krummen Sachen abgespielt haben. Die
Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes alleine hat zur Folge, dass
ein im Zusammenhang damit gefasster Beschluss unwirksam wird.

FFII: Herr Siepmann, lassen Sie uns noch auf den dritten von Ihnen
angeschnittenen Punkt, nämlich die demokratische Kontrolle von
EU-Organen zu sprechen kommen. Ermöglicht der bestehende Rechtsrahmen
eine hinreichende Kontrolle?

Siepmann: Nein, die Defizite sind seit langem bekannt, sie werden
durch die Vorfälle vom 07.03.2005 wieder schmerzlich in das Bewußtsein
gerufen. Defizite gibt es zum Einen in verfahrensrechtlicher und zum
anderen in strafrechtlicher Hinsicht. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht sollten die Parlamente aller EU-Staaten dafür sorgen, dass
Sie ihren Vertretungen bindende Weisungen erteilen können. In
Deutschland und in einigen anderen Staaten ist dies zur Zeit leider
nicht der Fall. Dabei wäre es ein Leichtes für die Parlamentarier der
verschiedenen Nationen entsprechende Gesetzesänderungen einzubringen.

FFII: Bietet denn ein solches Weisungsrecht denn auch Schutz gegen
solche Manöver wie [12]das des Bundesministeriums der Justiz im Mai
letzten Jahres? Das BMJ hatte damals groß angekündigt, zur Abgrenzung
von Softwareinnovationen zu Erfindungen den Begriff der Naturkräfte in
die Richtlinie einzuführen. Daraufhin scharten sich die kleineren
patentkritischen Länder um Deutschland und ihre Vertreter erhielten
den Auftrag, mit Deutschland zu stimmen. Auf der Sitzung selber hat
das BMJ dann im letzten Moment die Seite gewechselt, und die Vertreter
anderer Länder folgten weiterhin der Position Deutschlands, weil sie
diesen Positionswechsel nicht bemerkt hatten.

Siepmann: Dagegen hilft nur eine Änderung auf der Ebene des
europäischen Rechts: Jedes nationale Parlament eines EU-Staates muss
die Möglichkeit haben, die Entscheidung seiner auswärtigen Vertreter
nachträglich zu korrigieren. Da das europäische Parlament aber kein
Initiativrecht im Gesetzgebungsverfahren hat, müsste ein solcher
Gesetzesantrag am besten durch den Rat erfolgen. Da der EU-Ministerrat
auf keinen Fall freiwillig seine eigene Macht beschränken wird, müsste
ein Gesetzesantrag durch Weisungen nationaler Parlamente -
gegebenenfalls nach entsprechenden nationalen Gesetzesänderungen -
erzwungen werden.

FFII: Können die nationalen Parlamente überhaupt etwas erzwingen, wenn
Manipulationen wie die vom 7. März im EU-Rat Schule machen? Es hat
sich ja gezeigt, dass der Rat bei Versuchen, seine Macht zu
beschränken, notfalls auch ohne Mehrheiten und unter Verletzung seiner
Regeln seine Interessen zu wahren versteht.

Siepmann: Um dies zu verhindern, müssten die vorhandenen
strafrechtlichen Mittel ausgeschöpft und - wo notwendig - neue
geschaffen werden, denn auch hier gibt es Defizite. Zunächst ist
auffällig, dass es in Deutschland Unmengen von Gesetzen gegen die
gewaltsame Störung der verfassungsmäßigen Ordnung von Außen gibt, aber
fast keine Gesetze gegen die Störung der verfassungsmäßigen Ordnung
durch die Träger staatlicher Gewalt. Wenn eine bewaffnete Gruppe
versucht, die verfassungsmäßige Ordnung zu stürzen oder die
Bundesregierung zu nötigen, greifen [13]§ 81 StGB (Hochverrat gegen
den Bund) bzw. [14]§ 105 StGB (Nötigung von Verfassungsorganen) ein.
Wenn [15]Bill Gates versucht, durch die Drohung mit der Verlegung von
Arbeitsplätzen Regierungen zu erpressen, gibt es keinen adäquaten
strafrechtlichen Schutz. Wenn ein Vertreter der Bundesrepublik
Deutschland seine eigene Politik macht, indem er Weisungen ignoriert,
kommt er dafür höchstens fünf Jahre ins Gefängnis, der "Hochverräter"
nicht unter zehn Jahre. Auch die Begriffe mit denen die
Straftatbestände bezeichnet werden, sind sehr tendenziös. »Hochverrat«
klingt so ein bißchen nach Guillotine, Galgen oder Vierteilen, zehn
Jahre Haft erscheinen da schon fast wie eine gesetzlich dauerhaft
fixierte Gnadenregelung. Ein Vertreter der Bundesrepublik Deutschland,
der Weisungen ignoriert begeht nur einen »Vertrauensbruch im
auswärtigen Dienst«, das hört sich fast wie eine Rüge wegen schlechten
Benehmens an. Dabei sind die Weisungsbrecher mindestens genauso
gefährlich wie bewaffnete Gruppen. Das hat zwei Gründe: Die
Weisungsbrecher oder andere kriminelle Träger staatlicher Gewalt
sitzen zum Einen sozusagen an den Schaltstellen und haben vielmehr
Möglichkeiten, Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu
begehen, und zum Anderen handeln sie im Allgemeinen unbemerkt von der
breiten Öffentlichkeit. Wenn bewaffnete Gruppen unsere
verfassungsmäßige Ordnung angreifen ist das dagegen meistens sehr
auffällig. Aber Saboteure sind nicht weniger gefährlich als bewaffnete
Gruppen.

FFII: Wie erklärt sich dieses Ungleichgewicht bei der Strafbarkeit von
Angriffen gegen unsere verfassungsmäßige Ordnung?

Siepmann: Wie schon gesagt, das Handeln von bewaffneten Gruppen ist
sehr auffällig und häufig fließt Blut; um Gesetze dagegen ins Rollen
zu bringen, benötigt man nicht sehr viel Überzeugungsarbeit. Um nicht
mißverstanden zu werden: Der Schutz unserer verfassungsmäßigen Ordnung
vor äußeren Einflüssen ist sehr wichtig, ich plädiere auf keinen Fall
für einen Abbau von Gesetzen. Unser Problem ist aber zur Zeit eher die
Zersetzung der verfassungsmäßigen Ordnung von Innen und dagegen gibt
es viel zu wenig Gesetze und Kontrollmöglichkeiten der Bürger. Zwar
sieht unser Grundgesetz ein Widerstandsrecht in [16]Artikel 20 vor,
dies ist aber die ultima ratio. Für einen wirkungsvollen Schutz gegen
die Zersetzung unserer verfassungsmäßigen Ordnung von Innen benötigt
der Bürger bereits viel früher geeignete Instrumente zum Schutz der
Verfassung.

FFII: Herr Siepmann, könnten Sie uns abschließend noch sagen, welches
Ihrer Ansicht nach die wichtigsten Folgerungen aus dem Vorfall vom 7.
März 2005 sind?

Siepmann: Wir leben in einer Zeit, in der die Parlamente immer
bedeutungsloser werden. Das EU-Recht nimmt den nationalen Parlamenten
Schritt für Schritt ihre Gesetzgebungskompetenz. Die nationalen
Parlamente müssen den Spieß umdrehen und durch geeignete Gesetze dafür
sorgen, dass sie Einfluss auf das europäische Recht bekommen und auch
die Rechte des Europaparlaments stärken. Die nationalen Parlamente
können Weisungsrechte schaffen, empfindliche Strafen bei Verletzungen
von Weisungen einführen und auch beispielsweise gesetzlich die
Möglichkeit dafür schaffen, selbst die Vertreter in den EU-Ministerrat
zu entsenden. Ich glaube, dass es für ein demokratisches Europa sehr
wichtig ist, dass von Zeit zu Zeit Parlamentarier parteiübergeifend
ihre Rechte gegen die Exekutive verteidigen. Der Erhalt der
demokratischen Gewaltenteilung ist ein Ziel, für das es sich lohnt,
parteiübergreifend zusammenzuarbeiten.

FFII: Herr Siepmann, wir danken Ihnen für das Gespräch.

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Hartmut Pilch, FFII München
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Mitglieder, 1200 Firmen und 80000 Unterstützer haben den FFII mit
der Vertretung ihrer Interessen im Bereich der Gesetzgebung zu
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Verweise
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4. http://wiki.ffii.org/Siepmann050320En
5. http://wiki.ffii.org/Cons050307De
6. http://wiki.ffii.org/LtrFfiiCons050308De
7. http://wiki.ffii.org/SwpatcninoDe
8. http://wiki.ffii.org/Dkparl050304De
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10. http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_106/l_10620040415de00220045.pdf
11. http://europa.eu.int/eur-lex/de/treaties/dat/C_2002325DE.003301.html#C_2002325DE.003301_40_ref
12. http://wiki.ffii.org/ConsDe040518De
13. http://dejure.org/gesetze/StGB/81.html
14. http://dejure.org/gesetze/StGB/105.html
15. http://www.heise.de/newsticker/meldung/56387
16. http://dejure.org/gesetze/GG/20.html


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