Re: Die Politik mit der Angst (IP-Logging)

Alvar Freude <[email protected]> Sat, 03 Nov 2007 00:40:51 +0100
Newsgroups gmane.org.fitug.debate
Message-ID <[email protected]>
Hallo Werner,

-- "W. Hülsmann - FIfF e.V." <[email protected]> wrote:

> Das Urteil des LG ist zumindest ein grundsätzliches Urteil. Es hat die
> wesentlichen Aussagen des LG bestätig.

nein, das hat es nicht; es hat darüber gar nicht großartig verhandelt 
sondern das, auf das sich die beiden Parteien quasi geeinigt haben, 
festgeschrieben.


>> Das Urteil wurde vom LG eben *nicht* bestätigt, es wurde nur das
>> "bestätigt", zu was das beklagte BMJ sowieso schon zugestimmt hat.
>
>
> Das Urteil des AG wurde vom LG eigentlich nur insoweit korrigert, als
> das AG versehentlich sogar über den Antrag des Klägers hinausgegangen
> war.

ja, aber dem hat das MBJ zugestimmt. Es wurden nur Sachen entschieden, 
mit denen beide Seiten einverstanden waren.


> Sprich, das Langgericht hat genau das beschlossen, was der Kläger
> beantragt hatte.

... und genau das, was die Beklagte akzeptiert hat.


> Ach Alvar, es war einfach ein Versehen des Amtsgerichtes, dass es
> seinen Tenor ungeschickt formuliert hat.

Nein, es zeigt dass dem AG nicht klar war, über was es urteilt. Es ist 
ein Gericht, keine Diskussionsrunde in einer Maillingliste!


>> Der Kläger hat nur verlangt, dass die IP-Adresse nicht gespeichert
>> werden darf.
>
>
> Und genau das hat das LG entschieden.

genau, weil auch die Beklagte dem zugestimmt hat gab es darüber gar 
keine Diskussion.


>> Die Revision ist tatsächlich nicht zugelassen. Das LG sagt deutlich:
>>
>>    "Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung
>>     in einer Sonderkonstellation."
>
>
> Es sagte: "Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache weder
> grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
> Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
> Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine
> Einzelfallentscheidung in einer Sonderkonstellation."
>
>
> Sprich: Das was das LG entscheiden hat, ist nichs, was bisheriger
> Rechtsprechung entgegensteht, sondern nur die konsequente Anwendung
> geltender Gesetze.

nein, das sagt weder das LG noch § 543 Abs. 2 ZPO.

Es ist ein Einzelfall und die Beklagte hat in das eingewilligt, was der 
Kläger haben wollte. Stichwort: Sonderkonstellation!


>> Von einem Grundsatzurteil kann also in keinster Weise die Rede sein.
>> Im Gegenteil: Wir haben ein offensichtliches (!) Fehlurteil des
>> Amtsgerichtes.
>
>
> Nochmals: Ich halte es für müsig über ein bereits korrigiertes
> Urteil zu resümieren.

das ist insofern relevant, weil hier das LG als höhere Instanz mit einem 
vermeintlichen Grundsatzurteil hervorgeholt wird. Aber das ist eben nicht 
der Fall. Denn das LG ist nur für die Korrektur des Fehlers des AG 
angerufen worden.


> Relevant ist einzig und allein das Urteil des AG
> in der Fassung des LG. Sprich: Die Begründung des AG, warum
> IP-Adressen personenbezogene Daten sind, wurde vom LG in keinster Weise
> beanstandet sondern hatte vor dem LG bestand.

Das LG hatte darüber gar nicht zu verhandeln. Nicht die Begründung 
hatte bestand, sondern es wurde nur festgestellt, dass die Beklagte das 
akzeptiert und dass der Kläger die vom AG über die Klage hinausgehenden 
Forderungen gar nicht wünscht. Damit musste inhaltlich zu der frage, ob 
das Logging von IP-Adressen zulässig ist oder nicht gar nicht mehr 
entschieden werden.


> P.S.: Ich widerspreche ausdrücklich einer Veröffentlichung meiner
> Nachrichten an diese Liste auf einem öffentlich zugänglichen
> Webserver!

Dem hast Du damit, dass Du Dich auf dieser Liste eingetragen hast 
zugestimmt; und mit Deinem Posting hast Du implizit zugestimmt.


Ciao
  Alvar



-- 
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