Re: Internes Dokument des BMI zu Internet-Sperren ...

Thomas Stadler <[email protected]> Fri, 13 Mar 2009 08:44:03 +0100
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Message-ID <[email protected]>
Florian Weimer schrieb:
>   
>> Und Sperrung über den URI? Ist damit nicht die Manipulation der
>> Adressauflösung am Domain-Name-Server gemeint? Weiß dieser Mensch
>> worüber er da schreibt?
>>     
>
> Spielt das nicht auf das britische System an?
>
> Bei einer URI-Sperre wird der Verkehr zunächst auf IP- oder DNS-Ebene
> ausgeleitet. Der URI wird dann aus dem Verkehr extrahiert, mit der
> Sperrliste verglichen, und bei einer Übereinstimmung wird der Zugriff
> gesperrt. Ansonsten wird die Anfrage weitergeleitet (i.d.R. nicht mit
> der Originaladresse, was problematisch ist).
>   

O.K. Das wäre dann das, was manche auch als hybride Sperrmaßnahmen 
bezeichnen.

> Das ist im wesentlichen eine Kostenentscheidung. Eine Beauskunftung
> nach §113 TKG ist für den Staat einfach billiger als eine nach dem
> aktuellen StPO-Äquivalent. Das Argument, daß der geschützte
> Kommunikationsvorgang bereits anderweitig bekannt geworden sei, nur
> eben noch nicht ein Teilnehmer, ist auch schwer von der Hand zu
> weisen.
>   

Es geht um die Frage, ob der Schutzbereich des Art. 10 GG für diesen 
Fall eröffnet ist und insoweit ist die Argumentation des OVG Münster 
schlicht unterirdisch. Wenn das in Karlsruhe landet, dann wird das 
BVerfG das in der Luft zerreißen.


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